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   OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19   

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https://dejure.org/2020,7094
OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19 (https://dejure.org/2020,7094)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2020 - 3 Kart 772/19 (https://dejure.org/2020,7094)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. März 2020 - 3 Kart 772/19 (https://dejure.org/2020,7094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 36f Abs. 2 S. 1 EEG 2017

  • rechtsportal.de

    Verpflichtungsbeschwerde gerichtet auf die Bezuschlagung eines abgegebenen Gebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO und folgt im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten der Formel, nach der der Senat in ständiger Rechtsprechung (etwa Beschluss vom 16.11.2017, VI-3 Kart 56/17 [V]; Beschluss vom 22.03.2018, VI-3 Kart 68/17 [V], jeweils bei juris) den Streitwert in auf die Zuschlagserteilung im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land gerichteten Beschwerden berechnet:.
  • BGH, 26.02.2019 - EnVR 24/18

    Anspruch einer Zweckgesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines drei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19
    Die Vorschrift grenzt damit als Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung die Fälle, in denen der anzulegende Wert bei Windenergieanlagen an Land nach den Übergangsvorschriften festgelegt wird, von den Fällen ab, auf die das neue Recht anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 26.02.2019, EnVR 24/18, BeckRS 2019, 11186, Rn. 13, 15).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 110/17

    Ausschließung eines Angebots vom Zuschlagsverfahren der Ausschreibung für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19
    Wie vom Senat bereits entschieden (etwa Beschluss vom 05.07.2018, VI-3 Kart 110/17 [V], Rn. 25, bei juris), obliegen der Bundesnetzagentur angesichts des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens keine umfangreichen, individuellen Prüfungs- und Befassungspflichten.
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2017 - 3 Kart 56/17

    Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO und folgt im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten der Formel, nach der der Senat in ständiger Rechtsprechung (etwa Beschluss vom 16.11.2017, VI-3 Kart 56/17 [V]; Beschluss vom 22.03.2018, VI-3 Kart 68/17 [V], jeweils bei juris) den Streitwert in auf die Zuschlagserteilung im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land gerichteten Beschwerden berechnet:.
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 129/16

    Ausschließung eines Angebots im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19
    Auch ist es der Bundesnetzagentur mit einem angemessenen Prüfungsumfang weder möglich noch zumutbar, hinsichtlich eines Zahlungseingangs der Erstsicherheit nach § 7 FFAV zu jeder Überweisung Nachforschungen anzustellen oder weitere Dokumente heranzuziehen oder durch Addition mehrerer Erstsicherheiten mathematisch korrekte Rückschlüsse auf die Zuordnung eines Zahlungseingangs zu ziehen (Beschluss vom 06.12.2017, VI-3 Kart 129/16 [V]).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - 3 Kart 87/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entwertung einer

    Der Senat hat jedoch zu § 36f Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 bereits ausgeführt, dass eine originäre Prüfungskompetenz der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde der gesetzlichen Kompetenzverteilung zuwiderliefe (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - VI-3 Kart 772/19 (V), juris Rn. 31 ff.).

    Soweit eine solche Fristverlängerung mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingestandene Rechtswidrigkeit der ihr erteilten Genehmigung in der Rückschau sinnlos gewesen sein sollte, weil der Gesetzgeber erst mit § 36f Abs. 2 Satz 1 EEG 2021 die Gültigkeit eines Zuschlags auf den Fall der Neuerteilung der Genehmigung erstreckt hat (vgl. dazu BT-Drucks. 19/23482, S. 111 f. ["Beseitigung einer Unsicherheit"]; Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - VI-3 Kart 772/19 (V), juris Rn. 31 ff.), hätte sich lediglich ein der Beschwerdeführerin gesetzlich zugewiesenes Risiko verwirklicht.

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2020 - 3 Kart 177/20

    Nachweis und Gebotsformular widersprüchlich: Ausschluss ohne Aufklärung!

    Der ihr insoweit obliegende Prüfungsumfang orientiert sich an der Natur des Ausschreibungsverfahrens als regulierungsbehördlichem Massenverfahren (Senat, Beschluss vom 04.07.2018 - VI-3 Kart 110/17 (V), Juris Rn. 22 ff.; ferner Senat, Beschluss vom 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 (V), Juris Rn. 38).

    Eine Auslegung oder gar weitere Nachforschungen, etwa durch die Hinzuziehung weiterer Dokumente, werden der Bundesnetzagentur daher in aller Regel nicht zumutbar sein (Senat, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.; zum Prüfungsumfang der Bundesnetzagentur vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.12.2017 - VI-3 Kart 129/16 (V), Juris Rn. 29 ff.; Senat, Beschluss vom 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 (V), Juris, Rn. 23 ff., insb.

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnungsgegenstand der

    Die Zuordnungsentscheidung, welche Anlagen vom Zuschlag erfasst sind und welchen Zuschnitt sie haben, bestimmt sich somit allein nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die im Gebot angegeben ist (Frenz in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 36f Rn. 3, vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 [V], juris Rn. 21).

    Eine eigenständige, materiell-rechtliche Prüfungspflicht der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde besteht in diesem Rahmen ebenso wenig wie die Pflicht, anhand eines eigenständigen energiewirtschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstabes zu beurteilen, ob eine Änderung der Genehmigung i.S.d. § 36f EEG 2017 vorliegt (Senatsbeschluss vom 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 [V], juris Rn. 22 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2022 - 3 Kart 4/22

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Angabe des voraussichtlichen Datums der

    (2) Angesichts des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens obliegen nach der Senatsrechtsprechung (etwa Beschluss vom 02.12.2020 - VI-3 Kart 177/20 [V], juris Rn. 58 ff.; Beschluss vom 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 [V], juris Rn. 38; Beschluss vom 04.07.2018 - VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 25) der Bundesnetzagentur deshalb keine umfangreichen, individuellen Prüfungs- und Befassungspflichten.
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