Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44) |
Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich (§§ 34 - 39) |
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet.
(1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt haben.
(1b) 1Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen Kosten zu ersetzen, die ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu der Nachrüstung verpflichtet sind. 2§ 8 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. 2§ 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind zu saldieren. 2Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(4) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. 2Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. 4§ 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
betreiber § 35Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetz-
betreibern § 36Ausgleich zwischen den Übertragungsnetz-
betreibern § 37Vermarktung und EEG-Umlage § 38Nachträgliche Korrekturen § 39Verringerung der EEG-Umlage
Rechtsprechung zu § 35 EEG
44 Entscheidungen zu § 35 EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen ...
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Schleswig-Holsteinische Netzbetreiberin hat einen Anspruch auf Rückzahlung ...
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Prüfung des Vorliegens einer mit dem Technologie-Bonus geförderten Gasturbine im ...
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Zum selben Verfahren:
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Einspeisevergütung
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Erneuerbare Energien: Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als ...
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Anspruch des Solaranlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf ...
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Ökostrom-Erzeuger zu 200.000 Euro EEG-Rückzahlung verurteilt
- LG Itzehoe, 01.10.2015 - 6 O 122/15
- LG Offenburg, 17.03.2017 - 6 O 139/16
Erneuerbare Energien: Anspruch eines Stromnetzbetreibers auf Rückzahlung ...
Querverweise
Auf § 35 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Transparenz
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)