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Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44)   
   Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich (§§ 34 - 39)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EEG (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 34
Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.

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Rechtsprechung zu § 34 EEG

49 Entscheidungen zu § 34 EEG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 34 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 36 (Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 45 (Grundsatz)
        Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
          § 56 (Doppelvermarktungsverbot)
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