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Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56)   
   Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EEG (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 45
Grundsatz

1Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 2§ 38 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien28.07.2011BGBl. I S. 1634

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Rechtsprechung zu § 45 EEG

17 Entscheidungen zu § 45 EEG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 45 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 52 (Information der Öffentlichkeit)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64e (Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister)
Was ist das?

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