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Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56)   
   Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EEG (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 49
Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

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Rechtsprechung zu § 49 EEG

50 Entscheidungen zu § 49 EEG in unserer Datenbank:

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Alle 50 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 49 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 37 (Vermarktung und EEG-Umlage)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 45 (Grundsatz)
          § 50 (Testierung)
          § 51 (Information der Bundesnetzagentur)
          § 52 (Information der Öffentlichkeit)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64e (Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister)
Was ist das?

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