Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) 1Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. 2Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verringern. 3Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.
(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus
| 1. | Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent, | ||
| 2. | Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, | ||
| 3. | Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, | ||
| 4. | Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, | ||
| 5. | Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent, | ||
| 6. | Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent, | ||
| 7. | Windenergie | ||
| a) | aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und | ||
| b) | aus sonstigen Anlagen (§§ 29 und 30) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent. | ||
(3) 1Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 | |
| 01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 | |
| 01.07.2010 | Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 11.08.2010 |
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Rechtsprechung zu § 20 EEG
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Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens gem. § 31 EnWG nach ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2025 - EnVR 72/23
Besonderes Missbrauchsverfahren
- BGH, 23.09.2025 - EnVR 72/23
- BGH, 28.06.2022 - XIII ZR 4/21
Windpark Högel - Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer ...
- BGH, 25.06.2024 - XIII ZR 10/22
Anfall des Formaldehydbonus bei Veränderungen an einer Biogasanlage - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 2 U 104/21
Voraussetzungen des Anspruchs auf den Formaldehydbonus nach dem EEG
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 2 U 104/21
- BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom ...
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 - 4 K 1324/22
Klage wegen der Nichtgewährung einer Steuerbefreiung für zum Selbstverbrauch ...
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 - 6 U 39/19
Anspruch eines Betreibers einer Biogasanlage auf Zahlung von EEG -Vergütung für ...
- VG Frankfurt/Main, 12.09.2023 - 5 K 749/21
EEG-Umlage: Brottowertschöpfung umfasst Einnahmen, die als Marktprämie gemäß § 20 ...
- OLG Brandenburg, 19.11.2024 - 6 U 6/24
Zustehen eines Anspruchs auf Zahlung von Marktprämie für Einspeisung von Strom ...
Querverweise
Auf § 20 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus