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   BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14   

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https://dejure.org/2015,38953
BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14 (https://dejure.org/2015,38953)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2015 - VIII ZR 304/14 (https://dejure.org/2015,38953)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14 (https://dejure.org/2015,38953)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 6 EEG 2012, § 17 Abs 1 EEG 2012, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Stromeinspeisevergütung: Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Solaranlagenbetreibers bei Verletzung der Pflicht zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung

  • IWW

    § 19 Abs. 1 EEG 2014, § ... 100 Abs. 1 EEG 2014, § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014, § 9 EEG 2014, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 812 BGB, § 7 Abs. 1 EEG 2014, § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 9 Abs. 3, 7 EEG 2014, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, §§ 812 ff. BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagebetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung; Wertersatz des Anlagenbetreibers für den eingespeisten Strom vom Netzbetreiber

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Wertersatz für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlage bei Verstoß des Anlagenbetreibers gegen Verpflichtung zur Installation eines Funkrundsteuerempfängers

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum abschließenden Charakter der Vergütungsreduktion auf null gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 6 Abs. 6, 17 Abs. 1 EEG 2012, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
    Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Solaranlagenbetreibers bei Verletzung der Pflicht zur Umsetzung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012

  • rewis.io

    Stromeinspeisevergütung: Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Solaranlagenbetreibers bei Verletzung der Pflicht zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagebetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung; Wertersatz des Anlagenbetreibers für den eingespeisten Strom vom Netzbetreiber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Wertersatz bei Verringerung der EEG-Einspeisevergütung auf null

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 656
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 194/12

    Vergütungspflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bei vorübergehendem

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14
    cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009).
  • OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14

    Voraussetzungen des Anspruchs des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14
    Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).
  • Drs-Bund, 22.06.2011 - BT-Drs 17/6247
    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14
    Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen.

  • BGH, 14.01.2020 - XIII ZR 5/19

    Streit um die Rückzahlung von Einspeisevergütungen für Solaranlagen:

    § 17 Abs. 1 EEG 2012 hat Sanktionscharakter und stellt im Interesse der Systemstabilität sicher, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (BGH, Urteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, RdE 2016, 124 Rn. 23 mwN).

    Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung unterhalb der gesetzlichen Einspeisevergütung zu, da § 17 Abs. 1 EEG 2012 die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 abschließend regelt (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 36; BGH, RdE 2016, 124 Rn. 25 ff.).

  • LG Offenburg, 17.03.2017 - 6 O 139/16

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Stromnetzbetreibers auf Rückzahlung

    (1) Abzustellen ist insoweit einzig auf die gesetzliche Regelung, da der zwischen den Parteien geschlossene Einspeisevertrag vom 12.03./14.03.2013 (Anlage K1) für Vergütungszahlungen in Ziffer 2 lediglich auf die Vorgaben des EEG in der jeweils für die Erzeugungsanlage gültigen Fassung verweist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23).

    Dagegen spricht der Normzweck des § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014, nämlich die effiziente Rückabwicklung von Rückforderungsansprüchen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 29).

    (2) Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen vorgesehenen Pflichtenaufteilung: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 EEG 2012, wonach die Ausstattungspflicht ausdrücklich alleine dem Anlagenbetreiber obliegt: "(...) Anlagenbetreiber (...) müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen" sowie der des § 6 Abs. 1 EEG 2012: "(...) Anlagenbetreiber (...) müssen ihre Anlagen (...) mit technischen Einrichtungen ausstatten (...)" spricht klar gegen eine derartige Pflicht des Netzbetreibers (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2015 - 1 U 123/15, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 25ff.) ist die Anwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Normen zur Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs durch den Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber ausgeschlossen.

    Im Übrigen hat die Klägerin auch kein "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt, da der Netzbetreiber den Strom an den Übertragungsnetzbetreiber ohne Anspruch auf Erstattung bilanziell weiterreichen muss (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 62; BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 19).

    Schließlich bilden das zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014 bestehende gesetzliche Schuldverhältnis, sowie der zwischen den Parteien abgeschlossene Stromeinspeisevertrag als vertragliches Schuldverhältnis, auch einen Rechtsgrund, sodass die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 6 U 83/15

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Anlagenbetreibers auf die

    Sofern der Anlagenbetreiber auf technische Informationen des Netzbetreibers angewiesen ist, hat er diese anzufordern (BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 304/14 Rn. 22 - zit. nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.06.2015 - 3 U 55/14).

    Im Interesse der Netzstabilität wird dadurch sichergestellt, dass derjenige Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 304/14 Rn. 23 - zit. nach juris).

  • BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche

    (cc) Für die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 war außerdem - jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2016 zur Null-Vergütung nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 (VIII ZR 304/14, RdE 2016, 124) - umstritten, ob der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt (so BGH, RdE 2016, 124 Rn. 23, 25 ff. zur Null-Vergütung nach § 17 Abs. 1 EEG 2012) oder dem Anlagenbetreiber lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht (so Salje, EEG 2014, 7. Aufl., § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl. § 25 Rn. 17).
  • LG Duisburg, 02.02.2017 - 4 O 99/16
    Vielmehr ist jedenfalls ein stufenweises Herunterfahren der Einspeiseleistung erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 - Az. 2 U 4/14, BGH, Urteil vom 18.11.2015 - Az. VIII ZR 304/14, Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage 2013, Rn. 16).

    Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut obliegt es dem Anlagenbetreiber, die betriebenen Anlagen in einem gesetzeskonformen Zustand zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2015 - Az. VIII ZR 304/14, Rn. 21 aa)).

  • OLG Brandenburg, 15.10.2019 - 6 U 15/16

    Anspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf Zahlung einer

    Dies führt dazu, dass bei der von der Klägerin betriebenen Anlage, welche über eine installierte Leistung von mehr als 100 kW verfügt, die Nichteinhaltung der nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 geforderten technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf Null reduziert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 304/14 Rn 19; zit. nach juris).
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