Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 7
Ausführung und Nutzung des Anschlusses

(1) 1Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. 2Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien28.07.2011BGBl. I S. 1634

Rechtsprechung zu § 7 EEG

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Querverweise

Auf § 7 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
        Allgemeine Vorschriften
          § 5 (Anschluss)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
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