Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 8) |
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. 2Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.
(3) 1Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. 2Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.
(5) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. 2In diesem Zeitplan ist anzugeben:
| 1. | in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und | |
| 2. | welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können. |
(6) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
2Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 | |
| 01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 5 EEG
207 Entscheidungen zu § 5 EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2023 - XIII ZR 2/20
Erneuerbare Energien: Verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 6 U 116/15
Anspruch auf Anschluss Photovoltaikanlage an bestimmtem Netzanschlusspunkt ...
- OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 6 U 116/15
- VG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 5 K 2992/16
Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die ...
- BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 362/11
Anspruch eines Windkraftanlagenbetreibers auf Anschluss an ein Stromnetz: Auswahl ...
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 06.08.2010 - 2 O 310/09
Anschluss von Windkraftanlagen an einen technisch und wirtschaftlich günstigeren ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2011 - 17 U 157/10
Anforderungen an den Anschluss von Windstromanlagen an das Stromnetz
- LG Duisburg, 06.08.2010 - 2 O 310/09
- BGH, 07.11.2023 - EnZR 85/20
Energy from Waste III - Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Mischanlage ...
- OLG Brandenburg, 04.02.2025 - 6 U 99/23
Auskunftserteilung und Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
Zurechnung eines Blockheizkraftwerks zu einem Betriebsvermögen eines ...
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 - 6 U 39/19
Anspruch eines Betreibers einer Biogasanlage auf Zahlung von EEG -Vergütung für ...
Querverweise
Auf § 5 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Kosten
- § 13 (Netzanschluss)