Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15)   
   Abschnitt 3 - Kosten (§§ 13 - 15)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 13
Netzanschluss

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

Rechtsprechung zu § 13 EEG

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Querverweise

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