Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15)   
   Abschnitt 3 - Kosten (§§ 13 - 15)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ EEG
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Textdarstellung

  

§ 14
Kapazitätserweiterung

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

Rechtsprechung zu § 14 EEG

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