Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9751
OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15 (https://dejure.org/2017,9751)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2017 - 30 U 149/15 (https://dejure.org/2017,9751)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 30 U 149/15 (https://dejure.org/2017,9751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,9751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsansprüche; Belastungsausgleich; Bilanzkreis; Elektrizitätsversorgungsunternehmen; Letztverbraucher; Stromliefervertrag; Übertragungsnetzbetreiber; Verjährung; Wälzung; 4. Stufe

  • rechtsportal.de

    Auskunftsansprüche einer Übertragungsnetzbetreiberin gegen ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2015 - VIII ZR 56/14 - die Verpflichtung der dortigen Beklagten zur Auskunftserteilung über Lieferungen an Letztverbraucher für die Zeit ab August 2004 anerkannt, obwohl die dortige Klägerin Ansprüche nicht vor dem Jahr 2011 hatte geltend machen können (BGH Urt. v. 6.5.2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 ).

    Danach sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrechnungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 18).

    Ob und in welcher Weise ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß oder entsprechend § 16 Abs. 8 EEG 2004/2006 zu modifizieren ist, bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung (vgl. zu diesem Problem auch BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 27).

    An der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung ändert sich hierdurch nichts, weshalb auch der Bundesgerichtshof - ungeachtet der nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem dortigen Senat in der Sache VIII ZR 56/14 geäußerten Bedenken - das Bestehen eines hier in Rede stehenden Auskunftsanspruchs nicht in Frage gestellt hat.

    Der Auskunftsanspruch entfällt nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls errechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Menge an Strom (§ 14 Abs. 3 EEG 2004 / 2006) nicht mehr erfüllt werden könnte (BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 - Rn 28).

    Dies ist auch heute noch möglich (BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 28; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, juris Rn 88ff. - mit ausführlicher Begründung), was auch der Rechtsauffassung entgegen steht, es könnten hier die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines absoluten Fixgeschäfts zu berücksichtigenden Rechtsgrundsätze zu beachten sein.

    Der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 6 S. 1 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (BGH vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 30).

    Dementsprechend kann nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlende oder unvollständige EEG-Meldungen eine - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei ihrer Vernachlässigung begründende - Nachforschungsobliegenheit des Übertragungsnetzbetreibers bestehen (so OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 51, juris; Salje, Versorgungswirtschaft 2010, 84, 85 und wohl auch BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 30).

    In jedem Fall aber sind zu einem Zeitmoment hinzutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehende Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 31).

    Schließlich sind weder der Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 und § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 noch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch sowie das System der bundesweiten Ausgleichsregelung nach § 14 EEG 2004 und § 14 EEG 2006 als Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) anzusehen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241).

  • OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13

    Berücksichtigungsfähigkeit von gewissen Strommengen im aktuellen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Die Klägerin agiert bei der Durchführung des Ausgleichs vielmehr als Verwaltungsstelle und nimmt ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben wahr, um eine gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen auf alle Stromabnehmer zu gewährleisten (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 75, juris).

    Eine dem entgegenstehende Entscheidung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht getroffen, insbesondere auch nicht dadurch, dass die bezeichneten Vorschriften betreffend Mitteilungspflichten nicht in § 66 EEG in der Fassung vom 01.01.2009 aufgenommen wurden, der Übergangsbestimmungen enthält (vgl. zu dieser Problematik mit näherer Begründung OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 25, juris).

    Dies ist auch heute noch möglich (BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 28; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, juris Rn 88ff. - mit ausführlicher Begründung), was auch der Rechtsauffassung entgegen steht, es könnten hier die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines absoluten Fixgeschäfts zu berücksichtigenden Rechtsgrundsätze zu beachten sein.

    Solche Meldefristen sind keine materiellen Ausschlussfristen (vgl. OLG Naumburg Urt. v. 11.10.2012 - 2 U 53/12, BeckRS 2013, 1888, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 101, juris).

    Erst in diesem Zeitpunkt konnte der Auskunftsanspruch der Klägerin entstehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, juris Rn 32).

    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 38, juris).

    Dementsprechend kann nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlende oder unvollständige EEG-Meldungen eine - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei ihrer Vernachlässigung begründende - Nachforschungsobliegenheit des Übertragungsnetzbetreibers bestehen (so OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 51, juris; Salje, Versorgungswirtschaft 2010, 84, 85 und wohl auch BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 30).

    (vi) Anders als in den durch das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13 -, juris) und das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 21.05.2015 - 2 U 42/14) entschiedenen Fällen bestanden für die Klägerin auch keine sonstigen besonderen Umstände, an den EEG-Meldungen der Beklagten zu zweifeln.

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15

    Erhebung der EEG-Umlage: Begriff des Letztverbrauchers; Auslegung der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Der Senat folgt insofern den zutreffenden - und soweit ersichtlich in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogenen - Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamburg (zuletzt OLG Hamburg Urt. v. 5.7.2016 - 9 U 156/15, BeckRS 2016, 20728, beck-online).

    (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 5.7.2016 - 9 U 156/15, BeckRS 2016, 20728).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Die Klägerin wurde durch ein Schreiben der Bundesnetzagentur vom 25.02.2011 (Anlage K14) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2009 (VIII ZR 35/09) zur Erklärung aufgefordert, welche konkreten Maßnahmen sie als Übertragungsnetzbetreiber ergriffen habe, um sicherzustellen, dass in der Vergangenheit möglicherweise nicht berücksichtigter Letztverbraucherabsatz rückwirkend und für die Zukunft im EEG-Belastungsausgleich berücksichtigt werde.

    Dass der Übertragungsnetzbetreiber dann mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 -, Rn. 31, juris).

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Folge des Verzichts war jedoch, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1598).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 38, juris).
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    In derartigen Fällen liegt auch eine beachtliche teilweise Erfüllung der Auskunftspflicht nicht vor, so dass der Anspruch auf Erteilung der Auskunft bestehen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Den Gläubiger trifft danach eine Nachfrageobliegenheit nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sind, sich der Verdacht eines möglichen Anspruchs aufdrängen muss und er eine leicht zugängliche und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, juris Rn. 17; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, juris Rn. 17, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. - in unterschiedlichen Formulierungen - BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; NJW 2002, 2957; BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65; NJW 2003, 2319; NJW-RR 2004, 537).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15
    Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. - in unterschiedlichen Formulierungen - BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; NJW 2002, 2957; BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65; NJW 2003, 2319; NJW-RR 2004, 537).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 308/09

    Erneuerbare Energie: Regelverantwortlichkeit eines inländischen

  • OLG Naumburg, 09.03.2004 - 1 U 91/03

    Keine Dispositionsbefugnis der Parteien über die Klageart - Abnahme- und

  • OLG Naumburg, 11.10.2012 - 2 U 53/12

    Stromlieferungsvertrag: Auslegung einer individuell vereinbarten Klausel

  • OLG Naumburg, 11.10.2012 - 2 W 33/12

    Stromlieferungsvertrag: Anspruch des Stromlieferanten auf Auskunft über die

  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

  • LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18

    Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in

    Vielmehr kann die Menge an elektrischer Energie, die bei annähernd pünktlichem Beginn schon damals geliefert worden wäre, nach der Inbetriebnahme des Kraftwerks ungeschmälert zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil v. 06.05.2015, VIII ZR 56/14; OLG Hamm, Urteil v. 15.02.2017, 30 U 149/15).
  • LG Köln, 13.08.2021 - 32 O 486/19
    Die Meldefristen des EEG sind keine materiellen Ausschlussfristen (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2017 - 30 U 149/15, zit. nach juris).

    Denn nur ein an Letztverbraucher lieferndes Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber zur Auskunftserteilung verpflichtet (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2017 - 30 U 149/15, zit. nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht