Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
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Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von
1. | Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, | |
2. | Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, | |
3. | unterirdischen Bauten, | |
4. | Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, | |
5. | Traglufthallen und Zelten, | |
6. | Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, | |
7. | Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, | |
8. | Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, | |
9. | sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden, | |
10. | Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und | |
11. | Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.07.2011 | Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels | 21.07.2011 | |
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
§ 3Nutzungspflicht
§ 4Geltungsbereich der Nutzungspflicht
§ 5Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden
§ 5aAnteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
§ 6Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7Ersatzmaßnahmen
§ 8Kombination
§ 9Ausnahmen
§ 9aGebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
§ 10Nachweise
§ 10aInformation über die Vorbildfunktion
§ 11Überprüfung
§ 12Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 4 EEWärmeG
3 Entscheidungen zu § 4 EEWärmeG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17
Wasserentnahmeentgelt; Gebäude; Grundwasser; Verbot der Teilstrombetrachtung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
Wasserentnahmeentgelt bei Heizung bzw. Kühlung eines Lagergebäudes durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
- VG Minden, 04.04.2019 - 9 K 5565/16