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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EEWärmeG (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EEWärmeG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 8
Kombination

(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.

(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619), in Kraft getreten am 01.05.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien)12.04.2011BGBl. I S. 619

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Querverweise

Auf § 8 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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