Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
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(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
§ 3Nutzungspflicht
§ 4Geltungsbereich der Nutzungspflicht
§ 5Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden
§ 5aAnteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
§ 6Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7Ersatzmaßnahmen
§ 8Kombination
§ 9Ausnahmen
§ 9aGebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
§ 10Nachweise
§ 10aInformation über die Vorbildfunktion
§ 11Überprüfung
§ 12Zuständigkeit
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Querverweise
Auf § 8 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Nutzung Erneuerbarer Energien
- § 10 (Nachweise)