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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
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(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
(2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 3Nutzungspflicht
§ 4Geltungsbereich der Nutzungspflicht
§ 5Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden
§ 5aAnteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
§ 6Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7Ersatzmaßnahmen
§ 8Kombination
§ 9Ausnahmen
§ 9aGebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
§ 10Nachweise
§ 10aInformation über die Vorbildfunktion
§ 11Überprüfung
§ 12Zuständigkeit
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