Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12) |
(1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete
1. | den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent | ||
a) | aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz oder | ||
b) | aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz | ||
decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend, | |||
2. | Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder | ||
3. | 1Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. 2Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. 3Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt. |
(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 7 EEWärmeG
6 Entscheidungen zu § 7 EEWärmeG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 16.06.2021 - 1 K 5140/18
Befreiungsmöglichkeit vom Anschluss- und Benutzungszwang an die ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12
Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15
Anschluss- und Benutzungszwang; CO2-Ausstoß; Erneuerbare Energien; ...
- BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 L 180/12
Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Aufgaben; Befreiung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgungseinrichtung
- VG Minden, 04.04.2019 - 9 K 5565/16
Querverweise
Auf § 7 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Anlage
- Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)