Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 3 - Finanzielle Förderung (§§ 13 - 15) |
1Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. 2Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
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Rechtsprechung zu § 13 EEWärmeG
Entscheidung zu § 13 EEWärmeG in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 12.04.2011 - 5 L 366/11
Zulässigkeit von Erdwärmebohrungen im Wasserschutzgebiet
Querverweise
Auf § 13 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Anlage
- Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)