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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 3 - Finanzielle Förderung (§§ 13 - 15)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EEWärmeG (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EEWärmeG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 13
Fördermittel

1Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. 2Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
01.05.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien)12.04.2011BGBl. I S. 619

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Rechtsprechung zu § 13 EEWärmeG

Entscheidung zu § 13 EEWärmeG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 13 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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