Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20) |
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__paste_bez____paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
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Zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie können die Handwerkskammern Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42a der Handwerksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
§ 16Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16aInstallateure für Erneuerbare Energien
§ 17Bußgeldvorschriften
§ 18Erfahrungsbericht
§ 18aBerichte der Länder
§ 19Übergangs-
vorschriften § 20Inkrafttreten
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vorschriften § 20Inkrafttreten
Querverweise
Auf § 16a EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)