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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
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1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. 2Sie soll insbesondere über
| 1. | den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1, | |
| 2. | die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen, | |
| 3. | die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und | |
| 4. | den Vollzug dieses Gesetzes |
berichten. 3Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.
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Querverweise
Auf § 18 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Schlussbestimmungen
- § 18a (Berichte der Länder)