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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EEWärmeG (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EEWärmeG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (https://dejure.org/gesetze/EEWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Erfahrungsbericht

1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. 2Sie soll insbesondere über

1. den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,
2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,
3. die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und
4. den Vollzug dieses Gesetzes

berichten. 3Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.

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Querverweise

Auf § 18 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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