Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 2) |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 1 EEWärmeG
5 Entscheidungen zu § 1 EEWärmeG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15
Anschluss- und Benutzungszwang; CO2-Ausstoß; Erneuerbare Energien; ...
- VG Freiburg, 16.06.2021 - 1 K 5140/18
Befreiungsmöglichkeit vom Anschluss- und Benutzungszwang an die ...
- VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 726/13
Nahwärme Haßloch: Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH muss offen gelegt ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16
Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgungseinrichtung
- VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17
Wasserentnahmeentgelt; Gebäude; Grundwasser; Verbot der Teilstrombetrachtung; ...
Querverweise
Auf § 1 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1a (Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude)
- Schlussbestimmungen
- § 18 (Erfahrungsbericht)