Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b) |
(1) 1Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. 2Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
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Rechtsprechung zu § 47 AufenthG
46 Entscheidungen zu § 47 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 14.07.2025 - 24 K 493.24
Verbot der politischen Betätigung eines Ausländers
- VG Darmstadt, 24.08.2026 - 5 L 1003/26
- VG Berlin, 22.03.2023 - 24 K 256.19
Rasmea Odeh
- VG Schleswig, 08.06.2026 - 11 B 90/26
- VG Osnabrück, 17.07.2026 - 7 A 248/25
Niederlassungserlaubnis; Niederlassungserlaubnis: Absehen vom Erfordernis von ...
- VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19
- VG Schleswig, 13.05.2026 - 11 B 73/26
Ausweisung eines syrischen Unterstützers der Hizb ut-Tahrir
- VG Schleswig, 24.04.2026 - 11 B 3/26
Ausweisung eines syrischen Straftäters, der über einen subsidiären Schutzstatus ...
- VG Schleswig, 27.02.2026 - 11 B 240/25
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis nach Täuschung über das Fortbestehen der ...
- VG Hamburg, 19.06.2026 - 18 E 3069/26
Querverweise
Auf § 47 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9 (Niederlassungserlaubnis)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
- Verwaltungsverfahren
- § 77 (Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)