Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20z) |
(1) 1Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
1. | die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist, | |
2. | bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet, | |
3. | bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder | |
4. | bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, |
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen des Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
2§ 20k Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 20k bleibt im Übrigen unberührt.
(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben
3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(5) 1Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 6Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 7Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 8Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 9Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 10Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
Hinweis der Redaktion:Gemäß Urteil des BVerfG vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - gilt folgendes:
§ 20l ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, kann aber bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2018, nach Maßgaben des BVerfG weiter angewandt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt | 25.12.2008 |
feststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen § 20eErkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 20fVorladung § 20gBesondere Mittel der Datenerhebung § 20hBesondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 20iAusschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 20jRasterfahndung § 20kVerdeckter Eingriff in informations-
technische Systeme § 20lÜberwachung der Telekommunikation § 20mErhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 20nIdentifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20oPlatzverweisung § 20pGewahrsam § 20qDurchsuchung von Personen § 20rDurchsuchung von Sachen § 20sSicherstellung § 20tBetreten und Durchsuchen von Wohnungen § 20uSchutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Personen § 20vGerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung § 20wBenachrichtigung § 20xÜbermittlung an das Bundeskriminalamt § 20yAufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot § 20zElektronische Aufenthalts-
überwachung
Rechtsprechung zu § 20l BKAG
5 Entscheidungen zu § 20l BKAG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2017 - StB 26/14
Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen ...
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen ...
- BGH, 26.01.2017 - StB 28/14
Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche ...
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 210/09
Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen BKA-Gesetz
- BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 1141/09
Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung einer ...
Querverweise
Auf § 20l BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes