Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20z) |
(1) Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen.
(2) 1Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt | 25.12.2008 |
feststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen § 20eErkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 20fVorladung § 20gBesondere Mittel der Datenerhebung § 20hBesondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 20iAusschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 20jRasterfahndung § 20kVerdeckter Eingriff in informations-
technische Systeme § 20lÜberwachung der Telekommunikation § 20mErhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 20nIdentifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20oPlatzverweisung § 20pGewahrsam § 20qDurchsuchung von Personen § 20rDurchsuchung von Sachen § 20sSicherstellung § 20tBetreten und Durchsuchen von Wohnungen § 20uSchutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Personen § 20vGerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung § 20wBenachrichtigung § 20xÜbermittlung an das Bundeskriminalamt § 20yAufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot § 20zElektronische Aufenthalts-
überwachung