Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
| Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20z) |
(1) 1Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
| 1. | sie nach diesem Unterabschnitt festgehalten werden kann, | |
| 2. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen, | |
| 3. | sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, | |
| 4. | sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder | |
| 5. | sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist, |
und die Durchsuchung auf Grund auf die zu durchsuchende Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. 2§ 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
(2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) § 43 Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt | 25.12.2008 |
feststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen § 20eErkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 20fVorladung § 20gBesondere Mittel der Datenerhebung § 20hBesondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 20iAusschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 20jRasterfahndung § 20kVerdeckter Eingriff in informations-
technische Systeme § 20lÜberwachung der Telekommunikation § 20mErhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 20nIdentifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20oPlatzverweisung § 20pGewahrsam § 20qDurchsuchung von Personen § 20rDurchsuchung von Sachen § 20sSicherstellung § 20tBetreten und Durchsuchen von Wohnungen § 20uSchutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Personen § 20vGerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung § 20wBenachrichtigung § 20xÜbermittlung an das Bundeskriminalamt § 20yAufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot § 20zElektronische Aufenthalts-
überwachung
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Rechtsprechung zu § 20q BKAG
Entscheidung zu § 20q BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen ...
Querverweise
Auf § 20q BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20r (Durchsuchung von Sachen)