Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15)   
   Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20z)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BKAG (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BKAG
__paste_bez____paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 20r
Durchsuchung von Sachen

(1) 1Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist

und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. 2§ 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.

(2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008 (BGBl. I S. 3083), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt25.12.2008BGBl. I S. 3083
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht