Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
| Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20z) |
(1) 1Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
| 1. | sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf, | |
| 2. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, | |
| 3. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, | |
| 4. | sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, | |
| 5. | sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder | |
| 6. | sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist |
und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. 2§ 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
(2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt | 25.12.2008 |
feststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen § 20eErkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 20fVorladung § 20gBesondere Mittel der Datenerhebung § 20hBesondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 20iAusschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 20jRasterfahndung § 20kVerdeckter Eingriff in informations-
technische Systeme § 20lÜberwachung der Telekommunikation § 20mErhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 20nIdentifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20oPlatzverweisung § 20pGewahrsam § 20qDurchsuchung von Personen § 20rDurchsuchung von Sachen § 20sSicherstellung § 20tBetreten und Durchsuchen von Wohnungen § 20uSchutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Personen § 20vGerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung § 20wBenachrichtigung § 20xÜbermittlung an das Bundeskriminalamt § 20yAufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot § 20zElektronische Aufenthalts-
überwachung
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