Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 5 - 7) |
(1) 1Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. 2Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) 1Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
2Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. 3Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. 4Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. 5Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.
(3) 1Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. 2Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechtsprechung zu § 7 JVEG
590 Entscheidungen zu § 7 JVEG in unserer Datenbank:
- SG Fulda, 03.06.2015 - S 4 SF 58/14
1. Unterliegt ein Sachverständiger der Umsatzsteuerpflicht, fällt Umsatzsteuer ...
- OLG Hamburg, 07.06.2016 - 8 W 85/15
Sachverständigenvergütung: Erstattungsfähigkeit von Schwarzweißkopien im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 11.03.2015 - 327 O 208/14
Sachverständigenentschädigung: Ersatzfähigkeit von Kopien in einem Gutachten
- LG Hamburg, 11.03.2015 - 327 O 208/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2017 - 2 L 98/13
Sachverständigenentschädigung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - L 15 U 670/18
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 18.11.2020 - L 4 SB 122/19 Corona
Zur Vergütung pandemiebedingt erhöhten Hygieneaufwands durch gerichtliche ...
- OLG Saarbrücken, 08.08.2022 - 4 W 12/22
Auch die gedankliche Vorbereitung des Gutachtens ist zu vergüten!
- OLG Düsseldorf, 22.11.2019 - 6 WF 231/19
Festsetzung von Auslagen und eines Honorars für eine Umgangspflegerin
Zum selben Verfahren:
- AG Kempten, 25.10.2017 - 1 C 760/17
Zur Kostenbemessung bei der Übersendung von Pflegeunterlagen
Querverweise
Auf § 7 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 (Grundsatz der Entschädigung)