Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 5 - 7)   
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§ 6
Entschädigung für Aufwand

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2218), in Kraft getreten am 18.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten10.12.2015BGBl. I S. 2218

Rechtsprechung zu § 6 JVEG

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Querverweise

Auf § 6 JVEG verweisen folgende Vorschriften:

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) 
      Gemeinsame Vorschriften
        § 7 (Ersatz für sonstige Aufwendungen)
     
      Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
        § 8 (Grundsatz der Vergütung)
     
      Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
        § 15 (Grundsatz der Entschädigung)
     
      Entschädigung von Zeugen und Dritten
        § 19 (Grundsatz der Entschädigung)
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