Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (§§ 8 - 14) |
(1) 1Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. 2§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.
(2) 1Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. 2§ 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 10 JVEG
267 Entscheidungen zu § 10 JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 31.01.2020 - L 2 SB 101/19
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- LSG Hessen, 15.11.2021 - L 2 SB 128/21 Corona
Covid-19-Pandemie: Kosten eines Sachverständigen für Hygienemaßnahmen bei einer ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - L 10 KO 3421/20 Corona
Keine Vergütung einer Hygienepauschale wegen der Covid-19-Pandemie analog der Nr. ...
- LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 SF 69/17
- SG Karlsruhe, 22.05.2015 - S 1 SF 1609/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen - ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2022 - L 10 KO 2511/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Abrechnung von ...
- LSG Bayern, 07.07.2016 - L 15 RF 23/16
Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts
- OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
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- OLG Dresden, 01.12.2016 - 1 Ws 138/16
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Querverweise
Auf § 10 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)