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__paste_bez____paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
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Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1)

Gliederung
Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.

(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.

(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
 

100

Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau

70,00 €

 

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens

170,00 €

101

Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist

35,00 €

 

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens

120,00 €

102

Obduktion

460,00 €

103

Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:

Das Honorar 102 beträgt

600,00 €

104

Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):

Das Honorar 102 beträgt

800,00 €

105

Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):

Das Honorar 102 erhöht sich um

140,00 €

106

Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus

120,00 €

107

Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:

Das Honorar 106 beträgt

170,00 €

Abschnitt 2
Befund
200

Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung

25,00 €

201

Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 200 beträgt

bis zu 55,00 €

202

Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern

45,00 €

203

Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 202 beträgt

bis zu 90,00 €

Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300

Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:

Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe

5,00 bis 70,00 €

301

Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 300 beträgt

bis zu 1 000,00 €

302

Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:

Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit

5,00 bis 70,00 €

 

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
 

 
303

Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 302 beträgt

bis zu 1 000,00 €

304

Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen

20,00 bis 160,00 €

 

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
 

 
305

Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz

20,00 bis 430,00 €

 

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
 

 
306

Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse

10,00 €

 

Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
 

 
307

Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation)

bis zu 250,00 €

 

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
 

 
308

Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation:

je Probe

30,00 €

309

Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:

je Probe

140,00 €

310

Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:

je Probe

200,00 €

311

Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:

je Probe

260,00 €

312

Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:

je Probe

140,00 €

313

Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:

je Probe

200,00 €

314

Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:

je Probe

140,00 €

315

Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:

je Probe

200,00 €

316

Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:

je Probe

260,00 €

317

Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:

je Probe

bis zu 300,00 €

318

Biostatistische Berechnungen:

je Spur

30,00 €

Abschnitt 4
Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.

(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
 

400

Erstellung eines Gutachtens

170,00 €

 

Das Honorar umfasst

1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und

2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
 

 
401

Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft:

je Person

30,00 €

 

Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
 

 
402

Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz

30,00 €

403

Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:

je Probe

140,00 €

404

Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:

je Probe

200,00 €

405

Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:

je Probe

260,00 €

406

Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:

je Probe

140,00 €

407

Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:

je Probe

200,00 €

408

Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:

je Probe

140,00 €

409

Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:

je Probe

200,00 €

410

Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:

je Probe

260,00 €

411

Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:

je Probe

bis zu 300,00 €

412

Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation:

je Person

bis zu 140,00 €

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)21.12.2020BGBl. I S. 3229
18.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten10.12.2015BGBl. I S. 2218
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586
Was ist das?

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