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__paste_bez__ __paste_norm__ JVEG (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)

Gliederung
Nr.TätigkeitHöhe

Allgemeine Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.

(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.
 

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.

(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.

(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.
 

100

Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:

je Anschluss ...

95,00 €

 

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
 

 
101

Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle

45,00 €

 

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,

 
102

- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ...

25,00 €

103

- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ...

43,00 €

104

- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenen Monat

77,00 €

 

Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes:

 
105

- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ...

78,00 €

106

- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ...

133,00 €

107

- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ...

241,00 €

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

Vorbemerkung 2:

Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz.
 

200

Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern

1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und

2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

je angefragten Kundendatensatz

25,00 €

201

Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ...

45,00 €

 

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
 

 
202

Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:

je angefragtem Kundendatensatz ...

15,00 €

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt

25,00 €

 

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
 

 
301

Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ...

10,00 €

302

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ...

40,00 €

303

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:

Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ...

5,00 €

304

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:

Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ...

75,00 €

305

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

Die Pauschale 304 beträgt ...

190,00 €

306

Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:

Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ...

65,00 €

307

Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:

je Anschluss ...

95,00 €

 

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
 

 
308

Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ...

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 307 und 308:

45,00 €

309

- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ...

9,00 €

310

- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert ...

18,00 €

311

- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenem Monat ...

36,00 €

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400

Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ...

85,00 €

401

Auskunft über die Struktur von Funkzellen:

je Funkzelle ...

185,00 €

402

Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):

je Datum ...

15,00 €

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025 (BGBl. I Nr. 109), in Kraft getreten am 01.06.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025)07.04.2025BGBl. I Nr. 109
01.12.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)23.06.2021BGBl. I S. 1858
18.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten10.12.2015BGBl. I S. 2218
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586
01.07.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)29.04.2009BGBl. I S. 994

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