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Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)

Gliederung
Nr.TätigkeitHöhe

Allgemeine Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.
 

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

(3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.
 

100

Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:

je Anschluss

100,00 €

 

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
 

 
101

Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle

35,00 €

 

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,

 
102

- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert

24,00 €

103

- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert

42,00 €

104

- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenen Monat

75,00 €

 

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:

 
105

- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

40,00 €

106

- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

70,00 €

107

- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

125,00 €

 

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:

 
108

- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

490,00 €

109

- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

855,00 €

110

- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

1 525,00 €

 

Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:

 
111

- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

65,00 €

112

- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

110,00 €

113

- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

200,00 €

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200

Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern

1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und

2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

je angefragten Kundendatensatz

18,00 €

201

Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen

35,00 €

 

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
 

 
202

Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 201 beträgt

40,00 €

 

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
 

 
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt

30,00 €

 

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
 

 
301

Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 300 beträgt

35,00 €

302

Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft

10,00 €

303

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):

je Zieladresse

90,00 €

 

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
 

 
304

Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 303 beträgt

110,00 €

305

Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft

70,00 €

306

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)

30,00 €

307

Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 306 beträgt

35,00 €

308

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:

Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um

4,00 €

309

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um

5,00 €

310

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:

Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort

60,00 €

311

Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 310 beträgt

70,00 €

 

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
 

 
312

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 310 beträgt

190,00 €

313

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 310 beträgt

490,00 €

314

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 310 beträgt

930,00 €

 

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.
 

 
 

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

 
315

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

230,00 €

316

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

590,00 €

317

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

1 120,00 €

318

Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:

Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge

110,00 €

318

Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge

130,00 €

320

Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:

je Anschluss

100,00 €

 

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
 

 
321

Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320

35,00 €

 

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321:

 
322

- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert

8,00 €

323

- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert

14,00 €

324

- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenen Monat

25,00 €

325

Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger

10,00 €

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400

Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage)

90,00 €

401

Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 400 beträgt

110,00 €

402

Auskunft über die Struktur von Funkzellen:

je Funkzelle

35,00 €

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021 (BGBl. I S. 1858), in Kraft getreten am 01.12.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)23.06.2021BGBl. I S. 1858
18.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten10.12.2015BGBl. I S. 2218
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586
01.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)29.04.2009BGBl. I S. 994
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