Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (§§ 8 - 14) |
(1) 1Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). 2Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). 3Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.
(2) 1Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. 2Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. 3Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(3) 1Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. 2Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.
(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 11 JVEG
217 Entscheidungen zu § 11 JVEG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20
Vergütung eines mit der schriftlichen Übersetzung des Inhalts von ...
- OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 150/18
Vergütung von schriftlichen Übertragungen des Wortlauts überwachter Telefonate in ...
- KG, 15.04.2010 - 1 Ws 178/09
Übersetzerhonorar: Höhe des Zeilensatzes
- OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 4 WF 235/14
Redaktionsversehen in § 11 I 2 JVEG
- OLG Stuttgart, 15.04.2019 - 1 Ws 52/19
Höhe der Vergütung für die Übersetzung von Protokollen fremdsprachiger ...
- OLG Stuttgart, 31.10.2014 - 4 Ws 432/14
Vergütung des Übersetzers: Erhöhtes Honorar mangels Editierbarkeit des Textes; ...
- KG, 14.01.2009 - 1 Ws 359/08
Übersetzervergütung im Strafverfahren: Erhöhung wegen erheblich erschwerter ...
- OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 18 W 211/14
Übersetzervergütung: Erhöhtes Honorar bei Übersetzung eines nicht editierbaren ...
- LSG Bayern, 19.08.2016 - L 15 RF 18/16
Kein Honorar für Zeitaufwand bei nachträglicher Unterlagenübersendung durch ...
- LG Mönchengladbach, 17.06.2015 - 5 T 112/15
Übersetzungsvergütung, Honorar, Übersetzung mehrerer Schriftstücke, besonders ...