Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (§§ 8 - 14) |
(1) 1Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). 2Andernfalls beträgt das Honorar 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). 3Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,30 Euro.
(2) 1Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. 2Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. 3Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(3) 1Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. 2Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.
(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2025 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 11 JVEG
222 Entscheidungen zu § 11 JVEG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20
Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen
- OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 150/18
Vergütung von schriftlichen Übertragungen des Wortlauts überwachter Telefonate in ...
- LSG Baden-Württemberg, 03.06.2026 - L 10 KO 1543/26
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütung einer ...
- OLG Stuttgart, 15.04.2019 - 1 Ws 52/19
Abgrenzung von Übersetzungen zur Dolmetschertätigkeit
- BPatG, 01.07.2026 - 3 Ni 8/22
- KG, 15.04.2010 - 1 Ws 178/09
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- BPatG, 28.06.2019 - 1 Ni 18/14
- OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 4 WF 235/14
Redaktionsversehen in § 11 I 2 JVEG
- BPatG, 16.12.2024 - 35 W (pat) 423/18
Bediengerät für Spiele
- LSG Thüringen, 28.10.2024 - L 1 JVEG 195/24
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