Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§§ 24 - 25) |
1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Rechtsprechung zu § 24 JVEG
153 Entscheidungen zu § 24 JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2021 - L 15 SB 343/21
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren - hier für eine ...
Zum selben Verfahren:
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Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Erläuterung ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2022 - L 7 KO 4/21
Honorarbemessung, Recherchetätigkeit; medizinisches Sachverständigengutachen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2021 - L 15 KR 744/21
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren - hier zur ...
- VerfGH Bayern, 08.03.2016 - 21-VI-15
Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung von Bundesrecht mangels substantiierter ...
- OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20
Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2022 - 26 Ta 6082/20
Sachverständigenvergütung - Kriterien der Vergütung - durch Gericht ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2021 - L 7 KO 3/20
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