Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 24 PolG.
Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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(1) 1Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität eines Verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 2Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Geheimhaltung seiner wahren Identität, nicht jedoch unter Vortäuschen eines Zutrittsrechts, mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.
§ 19Allgemeine Regeln der Datenerhebung
§ 20Befragung und Datenerhebung
§ 21Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung
§ 22Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 22aEinsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 23Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 23aBesondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 23bÜberwachung der Telekommunikation § 24Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler § 25Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen
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Rechtsprechung zu § 24 PolG bis 16.01.2021
2 Entscheidungen zu § 24 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2019 - 1 S 2382/19
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Straftat auf dem Gebiet der ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.1981 - 1 S 2031/80
Klagebefugnis eines Kleinkindes; Maßnahmen gegen Nichtstörer