Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25) |
(1) 1Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität eines Verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 2Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Geheimhaltung seiner wahren Identität, nicht jedoch unter Vortäuschen eines Zutrittsrechts, mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.
lesesysteme § 23Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 23aBesondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 23bÜberwachung der Telekommunikation § 24Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler § 25Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen
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Rechtsprechung zu § 24 PolG bis 16.01.2021
2 Entscheidungen zu § 24 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2019 - 1 S 2382/19
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Straftat auf dem Gebiet der ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.1981 - 1 S 2031/80
Klagebefugnis eines Kleinkindes; Maßnahmen gegen Nichtstörer