Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 24 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde

(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden sind der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

(2) Verstößt eine Polizeiverordnung gegen Anordnungen übergeordneter Behörden, beeinträchtigt sie das Wohl des Gemeinwesens oder verletzt sie die Rechte Einzelner, so ist sie aufzuheben; verstößt sie gegen § 19, so ist ihre Nichtigkeit festzustellen.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 24 PolG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 110c (Befugnisse des Verdeckten Ermittlers)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161 II (Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft)
Was ist das?

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