Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 24 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 24 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden sind der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
(2) Verstößt eine Polizeiverordnung gegen Anordnungen übergeordneter Behörden, beeinträchtigt sie das Wohl des Gemeinwesens oder verletzt sie die Rechte Einzelner, so ist sie aufzuheben; verstößt sie gegen § 19, so ist ihre Nichtigkeit festzustellen.
§ 17Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
§ 18Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote
§ 19Inhalt
§ 20Formerfordernisse
§ 21Zuständigkeit
§ 22Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde
§ 23Zustimmungs-
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
Neu Gesamtansicht
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 24 PolG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 110c (Befugnisse des Verdeckten Ermittlers)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161 II (Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft)