Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 19 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 19
Allgemeine Regeln der Datenerhebung

(1) 1Personenbezogene Daten sind, soweit sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. 2Ohne Kenntnis des Betroffenen oder bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

(2) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. 2Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn sonst die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.

(3) 1Werden personenbezogene Daten offen erhoben, ist der Betroffene bei schriftlicher Erhebung stets, sonst auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage, auf eine im Einzelfall bestehende Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. 2Gegenüber Dritten unterbleibt der Hinweis, wenn hierdurch erkennbar schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden können.

Rechtsprechung zu § 19 PolG bis 16.01.2021

9 Entscheidungen zu § 19 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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