Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 23a
Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation

(1) 1Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Telemediengesetzes über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder eine gemeine Gefahr vorliegt. 2Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. 3Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. 4Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. 3Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. 4Diese können die Antragsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. 5Die Anordnung des Gerichts muss eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten, bei dem die Datenerhebung über eine in Absatz 1 genannte Person durchgeführt wird oder eine Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden. 6Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person genügt eine räumliche und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Telemediennutzung. 7Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 darf eine Maßnahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. 2Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.

(4) 1Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. 2Der Abbruch ist dem Amtsgericht und den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.

(5) 1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 2 oder 3 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Von der Auskunftspflicht sind auch zukünftige Verkehrsdaten und Nutzungsdaten umfasst. 3Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sowie dem Telemediengesetz in der jeweils geltenden Fassung. 4Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) 1Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um

1. den Standort eines Mobilfunkendgerätes oder
2. die Kennung eines Telekommunikationsanschlusses oder eines Endgerätes

zu ermitteln. 2Personenbezogene Daten Dritter dürfen an lässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. 3§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

(7) 1Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. 2Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. 3§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) 1§ 23 Abs. 6 und 7 Satz 1 bis 3 gelten für durch Maßnahmen nach Absatz 1, 6 und 7 erlangte personenbezogene Daten entsprechend. 2Für gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist

1. zur Abwehr einer anderen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 oder
2. zur Aufklärung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung die Erhebung von Verkehrsdaten rechtfertigen.

(9) 1Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Daten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und der §§ 14 und 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes über die in §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Die Auskunft nach Satz 1 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden. 3Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft zur Abwehr der in Satz 2 genannten Gefahren nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 4Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. 5Die betroffenen Personen sind von Maßnahmen nach Satz 2 und 3 zu unterrichten, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Maßnahme nicht vereitelt wird. 6Die Unterrichtung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen oder wenn seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind. 7Wird die Unterrichtung zurückgestellt oder von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(10) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 erfolgten Maßnahmen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 25.02.2014 (GBl. S. 77), in Kraft getreten am 01.03.2014.

Rechtsprechung zu § 23a PolG bis 16.01.2021

Entscheidung zu § 23a PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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