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Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 111
Preisanzeige

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,

1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
2. sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn

1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.

2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

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Rechtsprechung zu § 111 TKG

41 Entscheidungen zu § 111 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 111 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
          § 20b (Erhebung personenbezogener Daten)
        Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
          § 22 (Erhebung personenbezogener Daten)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 52 (Bestandsdatenauskunft)
Was ist das?

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