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Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
§ 108Nummerierung
§ 109Preisangabe
§ 110Preisansage
§ 111Preisanzeige
§ 112Preishöchstgrenzen
§ 113Verbindungstrennung
§ 114Anwählprogramme (Dialer)
§ 115Warteschleifen
§ 116Wegfall des Entgeltanspruchs
§ 117Auskunftsanspruch
§ 118Datenbank für (0)900er-Rufnummern
§ 119R-Gespräche
§ 120Rufnummern-
übermittlung § 121Internationaler entgeltfreier Telefondienst § 122Umgehungsverbot § 123Befugnisse der Bundesnetzagentur § 124Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
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übermittlung § 121Internationaler entgeltfreier Telefondienst § 122Umgehungsverbot § 123Befugnisse der Bundesnetzagentur § 124Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
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Rechtsprechung zu § 124 TKG
2 Entscheidungen zu § 124 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.04.2025 - 1 K 6109/21
Infrastrukturatlas, Ausnahmen, Ausnahmetatbestände, feststellender Verwaltungsakt
- OLG Köln, 01.07.2016 - 19 Sch 7/16
Voraussetzungen der Aufhebung eines Schiedsspruchs