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Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 113
Verbindungstrennung

(1) 1Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunftsdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach 60 Minuten zu trennen. 2Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.

(2) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. 3Sie kann durch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 113 TKG

95 Entscheidungen zu § 113 TKG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 113 TKG

03.08.2020Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 113 des Telekommunikationsgesetzes, § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 2b Satz 1 des BND-Gesetzes und § 4b Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 4 Satz 1 des BND-Gesetzes, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes)BGBl. I S. 1931
05.03.2012Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 113 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes)BGBl. I S. 460

Querverweise

Auf § 113 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
          § 20b (Erhebung personenbezogener Daten)
        Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
          § 22 (Erhebung personenbezogener Daten)
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