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Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124)   
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Textdarstellung

  

§ 122
Umgehungsverbot

Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

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Rechtsprechung zu § 122 TKG

2 Entscheidungen zu § 122 TKG in unserer Datenbank:

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