Telemediengesetz

   Abschnitt 5 - Bußgeldvorschriften (§ 16)   
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§ 14 TMG (https://dejure.org/gesetze/TMG/14.html)
§ 14 TMG
§ 14 Telemediengesetz (https://dejure.org/gesetze/TMG/14.html)
§ 14 Telemediengesetz
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§ 14
Bestandsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(3) 1Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. 2In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

(4) 1Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. 3Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 4Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 5Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 6Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 7Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 8Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(5) 1Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. 2Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1436), in Kraft getreten am 28.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes03.06.2021BGBl. I S. 1436
02.04.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes30.03.2021BGBl. I S. 402
02.04.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 202030.03.2021BGBl. I S. 448
27.11.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze19.11.2020BGBl. I S. 2456
18.07.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch11.07.2019BGBl. I S. 1066
01.10.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)01.09.2017BGBl. I S. 3352
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt25.12.2008BGBl. I S. 3083

Rechtsprechung zu § 14 TMG

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Querverweise

Auf § 14 TMG verweisen folgende Vorschriften:

    Telemediengesetz (TMG) 
      Bußgeldvorschriften
        § 15 (Nutzungsdaten)
        § 15a (Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten)
        § 15b (Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten)
        § 16 (Bußgeldvorschriften)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 52 (Bestandsdatenauskunft)
Was ist das?

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