Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
17. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a (§§ 96a - 96d) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.07.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen | 12.07.2012 | |
12.09.2006 | Föderalismusreform-Begleitgesetz | 05.09.2006 |
Rechtsprechung zu § 96d BVerfGG
Entscheidung zu § 96d BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die ...