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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   17. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a (§§ 96a - 96d)   
Gliederung
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§ 96d

1Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 (BGBl. I S. 1501), in Kraft getreten am 19.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen12.07.2012BGBl. I S. 1501
12.09.2006Föderalismusreform-Begleitgesetz05.09.2006BGBl. I S. 2098

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