Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90) |
1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
berechtigung, Beschwerdegründe § 85Förmliche Voraussetzungen § 86Prüfung der Zulässigkeit § 87Mehrere Beteiligte § 88Anwendung weiterer Vorschriften § 89Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 89aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 90Kostenentscheidung
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Rechtsprechung zu § 89a MarkenG
6 Entscheidungen zu § 89a MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.03.2026 - I ZA 3/25
Womit man rechnen muss, ist nicht überraschend!
- BGH, 26.03.2026 - I ZA 5/25
- BGH, 06.06.2019 - I ZB 18/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im markenrechtlichen ...
- BPatG, 28.07.2010 - 27 W (pat) 211/09
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gelbe Seiten" - offensichtliche ...
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 10 W 145/09
Kosten einer Anhörungsrüge
- BGH, 17.09.2009 - I ZB 52/08
Erschließung des Sinns der Wortzusammensetzung "DeutschlandCard" ohne zusätzliche ...
Querverweise
Auf § 89a MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
- § 133 (Rechtsmittel)
Redaktionelle Querverweise zu § 89a MarkenG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I