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Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 84
Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 84 MarkenG

18 Entscheidungen zu § 84 MarkenG in unserer Datenbank:

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Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 84 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
          § 133 (Rechtsmittel)
Was ist das?

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