Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90) |
(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. 3Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) 1Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
berechtigung, Beschwerdegründe § 85Förmliche Voraussetzungen § 86Prüfung der Zulässigkeit § 87Mehrere Beteiligte § 88Anwendung weiterer Vorschriften § 89Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 89aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 90Kostenentscheidung
Rechtsprechung zu § 90 MarkenG
195 Entscheidungen zu § 90 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04
FUSSBALL WM 2006
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- BGH, 18.10.2017 - I ZB 6/16
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- BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16
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Querverweise
Auf § 90 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
- § 133 (Rechtsmittel)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)