Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird. 6Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 3Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 29a FGG
158 Entscheidungen zu § 29a FGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 2398/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG iVm dem ...
- OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 26 W 3/20
Angemessenheit einer Barabfindung für eine Übertragung der Aktien von ...
- VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ...
- OLG Zweibrücken, 31.05.2005 - 3 W 52/05
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit einer "außerordentlichen ...
- StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693
Die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Grundrechtsklage setzt auch die ...
- VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 50/11
Unzureichende Begründung der Beschwerdebefugnis
- BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1739/06
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Möglichkeit einer ...
- OLG Naumburg, 09.01.2006 - 8 UF 179/04
Gegenvorstellung im FGG -Verfahren unzulässig, § 29a FGG
- VerfGH Bayern, 22.07.2015 - 84-VI-14
Fernsehgerät in Haftraum
- BGH, 29.05.2007 - AnwZ (B) 3/06
Zurückweisung einer Gehörsrüge im anwaltsgerichtlichen Verfahren
§ 29a FGG in Nachschlagewerken
- § 29a FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Rechtsmittel