Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozeßordnung.
(2) Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnisonsort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Rechtsprechung zu § 3 FGG
30 Entscheidungen zu § 3 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60
- OLG Köln, 26.08.1992 - 2 X (Not) 1/92
Disziplinarmaßnahme gegen einen Rechtsanwalt und Notar wegen Verstoßes gegen ...
- BayObLG, 03.06.1982 - BReg. 1 Z 43/82
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an ...
- BayObLG, 04.01.1973 - BReg. 2 Z 73/72
Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Zustimmung; Beruf; ...
- OLG Schleswig, 22.03.1995 - 2 W 29/95
- BayObLG, 28.09.1979 - BReg. 1 Z 58/79
- OLG Karlsruhe, 16.02.1984 - 2 UF 160/83
- AG Luckenwalde, 07.07.2006 - 31 F 350/05
Hinderung einer erneuten Entscheidung nach bereits ergangener Entscheidung bei ...
- OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 WF 267/06
Auswahlkriterien eines geeigneten Pflegers für ein minderjähriges Kind - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 UF 142/06
Jugendamtspflegschaft für ein bei den Großeltern lebendes Kind: Recht des ...
- OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 UF 142/06
Querverweise
Auf § 3 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a