Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu ändern; soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Änderung nur auf Antrag erfolgen.
(2) Zu der Änderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.
Rechtsprechung zu § 18 FGG
313 Entscheidungen zu § 18 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist ...
- BGH, 14.12.2009 - NotZ 14/08
Ergänzung der Entscheidung entsprechend § 321 ZPO bei Unanwendbarkeit des § 18 ...
- OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 6 UF 3/04
Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung eines griechischen ...
- BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17
Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im ...
- BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 107/85
Folgen der Nichtberücksichtigung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen des ...
- OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines ...
- BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08
Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 11.09.2008 - 15 Wx 254/08
Anfechtbarkeit der Ablehnung einer Haftaufhebung mit der sofortigen Beschwerde ...
- OLG Hamm, 11.09.2008 - 15 Wx 254/08
- KG, 01.07.1999 - 1 W 6784/97
Antrag auf Erteilung eines dem eingezogenen Erbschein inhaltsgleichen Erbscheins; ...
- BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12
Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche ...
§ 18 FGG in Nachschlagewerken
- § 18 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beaufsichtigung
- Rechtsmittel
- VBVG
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz