Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu ändern; soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Änderung nur auf Antrag erfolgen.
(2) Zu der Änderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 18 FGG
315 Entscheidungen zu § 18 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist ...
- BGH, 14.12.2009 - NotZ 14/08
Ergänzung der Entscheidung entsprechend § 321 ZPO bei Unanwendbarkeit des § 18 ...
- OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 6 UF 3/04
Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung eines griechischen ...
- BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 107/85
Folgen der Nichtberücksichtigung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen des ...
- BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17
Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im ...
- KG, 01.07.1999 - 1 W 6784/97
Antrag auf Erteilung eines dem eingezogenen Erbschein inhaltsgleichen Erbscheins; ...
- OLG Rostock, 12.04.2007 - 7 W 103/06
Beschwerde: Isolierte Anfechtung einer nachgeholten Kostenentscheidung im ...
- LG Bonn, 24.03.2009 - 30 T 658/08
Offenlegung, Ordnungsgeld
- OLG Jena, 03.05.2001 - 6 W 127/01
Betreuervergütung; Aufwendungspauschalierung
- OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 15 WF 288/02
Befugnis zur Abhilfe in FGG -Beschwerdesachen
§ 18 FGG in Nachschlagewerken
- § 18 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Rechtsmittel
VBVG
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz