Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 4 FGG
108 Entscheidungen zu § 4 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Spruchverfahren bei ...
- OLG Brandenburg, 28.11.2005 - 1 AR 60/05
Ausländischer Erblasser ohne Aufenthaltsort im Inland: Örtliche Zuständigkeit des ...
- KG, 08.11.1994 - 1 AR 39/94
Örtliche Zuständigkeit Adoptionsaufhebungsverfahren
- OLG Bamberg, 28.01.1999 - 7 UF 122/98
Erledigung des isolierten Sorgerechtsverfahrens - Fortbestand gemeinsamer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 14.06.1982 - 13 UF 472/82
Örtliche Zuständigkeit in Sachen der elterlichen Sorge; Konkurrenzen im Bereich ...
- KG, 04.06.1991 - 1 W 5/91
Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit hinsichtlich einer Gesellschaft ...
- BGH, 20.02.1968 - V BLw 33/67
Genehmigungsverfahren in Landwirtschaftssachen
- OLG Oldenburg, 11.06.1992 - 5 AR 12/92
Vereinssitz, Sitzverlegung, Registergericht, Zuständigkeit, örtliche, Eintragung, ...
- BayObLG, 02.10.1992 - 1Z AR 118/92
Zuständigkeit für die Erteilung eines Teilerbscheins; Ansprüche, die die ...
Querverweise
Auf § 4 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a