Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 2 - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 48 - 50) |
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) 1Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. 2In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.
(3) 1Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. 2Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 48 GWB
54 Entscheidungen zu § 48 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12
Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2018 - L 1 KR 548/17
Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
- OLG Düsseldorf, 04.08.2010 - 2 Kart 8/09
Zuständigkeit des Bundeskartellamts für eine Sektorenuntersuchung im Bereich der ...
- VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724
Informationszugangsrecht zum Deutschen Patent- und Markenamt
- OLG Düsseldorf, 08.12.2003 - Kart 35/03
Untersagung des Stromanschlusses an ein Arealnetz wegen der missbräuchlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 23.06.2004 - Kart 35/03
Sofortige Beschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die ...
- OLG Düsseldorf, 23.06.2004 - Kart 35/03
- VK Bund, 30.11.2012 - B8-101/11
Missbräuchliche Vergabe von Wegerechten an öffentlichen Verkehrswegen für ...
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 4 Kart 5/11
Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWB
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 313/11
Krankenversicherung - sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis eines ...
- LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
Krankenversicherung - gemeinsame Pressekonferenz der Krankenkassen über die ...
Querverweise
Auf § 48 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32f (Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung)
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47c (Datenverwendung)
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
- § 79 (Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 63 (Berichterstattung)
Redaktionelle Querverweise zu § 48 GWB:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 9 (Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften) (zu §§ 48 ff)